Die in § 229 StGB geregelte fahrlässige Körperverletzung spielt gerade im Straßenverkehr eine sehr große Rolle und ist daher Gegenstand einer Vielzahl von Strafverfahren. Wie z.B. auch bei der Unfallflucht sehen sich hier oftmals bislang unbescholtene Bürger erstmals mit einem Strafverfahren konfrontiert. Wir kennen die Besonderheiten und Erfolgschancen und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Nutzen Sie daher unsere kostenlose Ersteinschätzung.
Was wird bestraft?
Der Tatbestand klingt zunächst relativ unkompliziert:
„Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Es ist also einerseits eine fahrlässige Handlung und andererseits ein Taterfolg im Sinne der Verletzung einer anderen Person Grundlage der Strafbarkeit.
Die fahrlässige Handlung kann grundsätzlich in jeder Verletzung von Straßenverkehrsregeln liegen. Trägt man also in irgendeiner Weise durch eigenes Fehlverhalten zu einem Verkehrsunfall bei, so handelt man in aller Regel auch fahrlässig. Ausnahmen sind Unfallgeschehen, welche auch von einem sog. „Idealfahrer“ nicht vermeidbar gewesen wären.
Der Taterfolg im Sinne einer Körperverletzung ist auch relativ schnell erfüllt. Kommt bei einem Verkehrsunfall jemand zu Schaden, ist die Erheblichkeitsschwelle, unter der nur Verletzungen, die innerhalb kürzester Zeit wieder verklungen sind, zählen, in aller Regel überschritten.
Man kann also kurz zusammen fassen: Bei jedem Verkehrsunfall mit Personenschaden kommt eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht.
Welche Strafen drohen?
Das Gesetz sieht grundsätzlich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Das klingt erstmal recht dramatisch, relativiert sich jedoch im Einzelfall zumeist deutlich.
Die Strafe hängt wesentlich von der Schwere des Verkehrsverstoßes, den Verletzungsfolgen und dem bisherigen Verhalten des Schädigers im Straßenverkehr ab. Bei Ersttätern, welche bei dem Unfall keine schweren gesundheitlichen Folgen verursacht haben, wird in aller Regel an eine Verfahrenseinstellung zu denken sein.
Vor Gericht drohen zunächst allenfalls leichte Geldstrafen zwischen 20 und 40 Tagessätzen, also etwa einem Monatsgehalt. Hat die Tat jedoch schwere Folgen, liegt ein besonders grober Verkehrsverstoß vor oder ist der Schädiger bereits „als Verkehrsrowdy“ bekannt, so kommen auch höhere Geldstrafen oder gar kurze Freiheitsstrafen – mit oder ohne Bewährung – in Betracht.
Neben der eigentlichen „Kriminalstrafe“ kommen natürlich auch Maßnahmen in Bezug auf die Fahrerlaubnis in Betracht. Grundsätzlich ist hier an das Fahrverbot nach § 44 StGB zu denken, in schweren Fällen kann es aber auch zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB kommen.
Was kann man tun?
Grundsätzlich empfehlen wir, bei Konfrontation mit einem Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung möglichst frühzeitig die Hilfe eines Strafverteidigers in Anspruch zu nehmen. Wir kennen die Besonderheiten und die Verteidigungsansätze. Außerdem verschaffen wir Ihnen Gehör bei den Ermittlungsbehörden und dem Gericht. Da die fahrlässige Körperverletzung für die staatlichen Stellen ein „Massengeschäft“ ist, werden vorgebrachte Entschuldigungen gerne mal nicht ernst genommen oder gar ignoriert, wenn sie nicht mit juristischem Sachverstand und Beistand angebracht werden.
Was macht der Verteidiger?
Nach Beauftragung beantragen wir zunächst Akteneinsicht bei der zuständigen Behörde, um uns einen Überblick über die vorliegenden Beweismittel zu verschaffen. Anhand dieser Informationen erarbeiten wir mit Ihnen gemeinsam die geeignete Verteidigungsstrategie. Oberstes Ziel dabei ist die Vermeidung einer gerichtlichen Hauptverhandlung durch Einstellung des Verfahrens. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, wird die Hauptverhandlung sachgerecht vorbereitet und durchgeführt, um eine mögliche Bestrafung so gering wie möglich zu halten und Ihre Mobilität zu bewahren.