Die Verteidigung beim Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG

Im Jahr 2014 wurden in Deutschland knapp 40.000 Personen wegen Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) verurteilt. Der Großteil der Verurteilungen erging wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Dies zeigt die große praktische Relevanz dieser Vorschrift. Wie z.B. auch bei der Unfallflucht sehen sich hier oftmals bislang unbescholtene Bürger erstmals mit einem Strafverfahren konfrontiert. Wir kennen die Besonderheiten und Erfolgschancen und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Nutzen Sie daher unsere kostenlose Ersteinschätzung.

Was wird bestraft?

Bestraft wird gemäß § 21 StVG zunächst derjenige, der ein Kraftfahrzeug führt, obwohl

  • er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat,
  • ein laufendes Fahrverbot aufweist oder
  • der Führerschein in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

Gleichermaßen kann der Halter des Fahrzeuges in die Verantwortung genommen werden, wenn er die Fahrt angeordnet oder zugelassen hat.

Vereinfacht gesagt steht jede Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter Strafe, wenn dies dem Führer des Fahrzeuges nicht ausdrücklich erlaubt worden ist.

Welche Strafen drohen?

Grundsätzlich ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis bzw. das Anordnen oder Zulassen einer solchen Fahrt mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht. Der Strafrahmen reduziert sich bei fahrlässiger Tatbegehung auf Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.

Bei Ersttätern liegt die Strafe in aller Regel bei 20-40 Tagessätzen, also etwa einem Monatsgehalt. Bei „notorischen“ Mehrfachtätern kommen jedoch auch Bewährungs- und Haftstrafen vor.

Neben der eigentlichen Strafe werden jedoch in der Regel auch noch weitere Maßnahmen ergriffen. So kann die Fahrerlaubnis ganz entzogen und/oder eine Sperrfrist für den Neuerwerb der Fahrerlaubnis angeordnet werden. Eine MPU ist zumindest theoretisch ebenso denkbar wie die Einziehung des Tatfahrzeuges.

Was kann man tun?

Grundsätzlich empfehlen wir, bei Konfrontation mit einem Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis möglichst frühzeitig die Hilfe eines Strafverteidigers in Anspruch zu nehmen. Wir kennen die Besonderheiten und die Verteidigungsansätze. Außerdem verschaffen wir Ihnen Gehör bei den Ermittlungsbehörden und dem Gericht. Da das Fahren ohne Fahrerlaubnis für die staatlichen Stellen ein „Massengeschäft“ ist, werden vorgebrachte Entschuldigungen gerne mal nicht ernst genommen oder gar ignoriert, wenn sie nicht mit juristischem Sachverstand und Beistand angebracht werden.

Was macht der Verteidiger?

Nach Beauftragung beantragen wir zunächst Akteneinsicht bei der zuständigen Behörde, um uns einen Überblick über die vorliegenden Beweismittel zu verschaffen. Anhand dieser Informationen erarbeiten wir mit Ihnen gemeinsam die geeignete Verteidigungsstrategie. Oberstes Ziel dabei ist die Vermeidung einer gerichtlichen Hauptverhandlung durch Einstellung des Verfahrens. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, wird die Hauptverhandlung sachgerecht vorbereitet und durchgeführt, um eine mögliche Bestrafung so gering wie möglich zu halten und Ihre Mobilität zu bewahren.

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    Die Kontaktaufnahme ist unverbindlich. Sie gehen kein Risiko ein. Mit Absenden des Formulars entsteht noch kein Mandatsverhältnis. Hierdurch entstehen keine Kosten. Bitte übersenden Sie uns - falls technisch möglich - gerne das aktuellste Schreiben der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts im Anhang. Ihre Daten behandeln wir selbstverständlich vertraulich.

    Die Ersteinschätzung erfolgt in aller Regel binnen eines Werktages. Sollten innerhalb kurzer Zeit Fristen ablaufen - z.B. bei Zustellung eines Strafbefehls -, melden Sie sich bitte unbedingt zusätzlich telefonisch bei uns!

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