Die in § 316 StGB geregelte Trunkenheit im Verkehr spielt in der Praxis der Staatsanwaltschaften und Gerichte eine überwältigend große Rolle und stellt vor allem aufgrund der weitreichenden Folgen auch einen häufigen Gegenstand professioneller Strafverteidigung dar. Hierbei sollte man nichts dem Zufall überlassen und sich an einen auf Verkehrsstrafrecht spezialisierten Verteidiger wenden. Nutzen Sie gerne unsere kostenlose Ersteinschätzung und lassen Sie sich unverbindlich beraten.
Was wird bestraft?
Die Vorschrift selbst ist recht kurz:
(1)
Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2)
Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
Erforderlich ist also
- das Führen eines Fahrzeuges und
- die Fahrunsicherheit.
Führer des Fahrzeuges ist derjenige, der das Fahrzeug selbst – also eigenhändig – in Bewegung setzt oder während der Fahrt steuert. Als Fahrzeuge gelten alle Beförderungsmittel, die der Fortbewegung im Straßen-, Schienen-, Luft- und Schiffsverkehr dienen, also z.B. auch Fahrräder und Krankenfahrstühle, nicht aber z.B. Kinderwagen und Inline-Skates (§ 24 StVO).
Hinsichtlich der Fahrunsicherheit haben sich diverse Fallgruppen herausgebildet, die die sonst gebotene Einzelfallbetrachtung etwas pauschalieren. So wird ohne die Möglichkeit des Gegenbeweises derjenige als (absolut) fahrunsicher angesehen, der ein Kraftfahrzeug oder ein Segway mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr bzw. ein Fahrrad, Mofa oder einen Elektrorollstuhl mit 1,6 Promille oder mehr führt. Für weitere Fahrzeuge existieren solch bindende Feststellungen nicht. „Relative“ Fahrunsicherheit liegt bei Kfz-Führern ab 0,3 Promille vor. Relativ bedeutet, dass noch fahrspezifische Ausfallerscheinungen hinzu treten müssen, wobei dieses Erfordernis umso geringer ist, je näher man sich an den 1,1 Promille befindet.
Welche Strafen drohen?
Das Gesetz sieht grundsätzlich Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Bei Ersttätern droht regelmäßig eine Geldstrafe von 30 bis 40 Tagessätzen, also einem Monatsgehalt oder etwas mehr.
Grundsätzlich wäre bei Ersttätern auch an die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens ohne Strafe zu denken. Für Berlin ist jedoch bekannt, dass von dieser Möglichkeit generell keinen Gebrauch gemacht wird.
Neben der eigentlichen „Kriminalstrafe“ drohen jedoch Nebenfolgen, die zumeist schwerwiegender sind als die eigentliche Strafe. So ist der wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug Verurteilte in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (§ 69 StGB), was die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge hat. Bei Radfahrern, welche über eine Fahrerlaubnis verfügen, wird in der Regel eine MPU angeordnet, welche den Autofahrer dann trifft, wenn er die Fahrerlaubnis neu beantragt.
Was kann man tun?
Grundsätzlich empfehlen wir, bei Konfrontation mit einem Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr möglichst frühzeitig die Hilfe eines Strafverteidigers in Anspruch zu nehmen. Wir kennen die Besonderheiten und die Verteidigungsansätze. Außerdem verschaffen wir Ihnen Gehör bei den Ermittlungsbehörden und dem Gericht. Da die Trunkenheit im Verkehr für die staatlichen Stellen ein „Massengeschäft“ ist, werden vorgebrachte Entschuldigungen gerne mal nicht ernst genommen oder gar ignoriert, wenn sie nicht mit juristischem Sachverstand und Beistand angebracht werden.
Wichtig: Widersprechen Sie der Blutentnahme! Nur dann kann später überprüft werden, ob die Anordnung der Blutentnahme rechtmäßig erfolgt ist. Die hierfür notwendigen Voraussetzungen werden von der Polizei gerne mal ignoriert.
Sollte sich der eigentliche Tatvorwurf entkräften lassen, ist die Verteidigung darauf auszurichten, dass das Gericht den Fahrer doch noch als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansieht. Dann nämlich bleibt die Fahrerlaubnis erhalten und auch eine anschließende MPU ist nicht mehr möglich. Das ist machbar, man muss nur wissen, wie es geht.
Was macht der Verteidiger?
Nach Beauftragung beantragen wir zunächst Akteneinsicht bei der zuständigen Behörde, um uns einen Überblick über die vorliegenden Beweismittel zu verschaffen. Anhand dieser Informationen erarbeiten wir mit Ihnen gemeinsam die geeignete Verteidigungsstrategie. Oberstes Ziel dabei ist die Vermeidung einer gerichtlichen Hauptverhandlung durch Einstellung des Verfahrens oder Erlass eines Strafbefehls. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, wird die Hauptverhandlung sachgerecht vorbereitet und durchgeführt, um eine mögliche Bestrafung so gering wie möglich zu halten und Ihre Mobilität zu bewahren.