Straftaten im Straßenverkehr – die Nötigung (§ 240 StGB)

Die in § 240 StGB geregelte Nötigung stellt eine der am häufigsten verfolgten Straftaten im Straßenverkehr dar. Vor allem die sog. „Dränglerfälle“, die von den später Verfolgten oftmals gar nicht als solche wahrgenommen werden, fallen unter diesen Tatbestand. Auch selbst gewählte „erzieherische Maßnahmen“ im Straßenverkehr können als Nötigung angesehen werden. Die Konfrontation mit einem Strafverfahren wegen Nötigung im Straßenverkehr kommt für den Beschuldigten oftmals überraschend, so dass dringend anzuraten ist, seine Rechte durch einen entsprechend bewanderten Strafverteidiger wahrzunehmen. Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und geben Ihnen gerne im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung erste wichtige Hinweise.

Was wird bestraft?

Der Tatbestand scheint zunächst recht übersichtlich:

„Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung und Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Im Detail kann die Vorschrift relativ kompliziert werden. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass strafwürdig ein Verhalten ist, welches den Geschädigten auf verwerfliche, zwingende Weise in seiner Willensfreiheit einschränkt. So wird z.B. grundsätzlich als strafbar angesehen:

  • das Drängeln und Ausbremsen,
  • die Betätigung von Licht- und Signalhupe ohne zwingenden Grund, z.B. um sich die Straße „freizumachen“,
  • Blockade der Straße z.B. zu Demonstrationszwecken – dies aber nur unter eng umgrenzten Umständen.

Die weiteren Fallgestaltungen sind schier unendlich, es kommt immer auf den Einzelfall an.

Welche Strafen drohen?

Das Gesetz sieht grundsätzlich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Das klingt erstmal recht dramatisch, relativiert sich jedoch im Einzelfall zumeist deutlich.

Die Strafe hängt wesentlich von der Schwere des Verkehrsverstoßes, den Verletzungsfolgen und dem bisherigen Verhalten des Schädigers im Straßenverkehr ab. Bei Ersttätern wird in aller Regel an eine Verfahrenseinstellung mit oder ohne Geldauflage zu denken sein.

Vor Gericht drohen zunächst allenfalls leichte Geldstrafen zwischen 10 und 40 Tagessätzen, also etwa einem Monatsgehalt. Hat die Tat jedoch schwere Folgen, liegt ein besonders grober Verkehrsverstoß vor oder ist der Schädiger bereits „als Verkehrsrowdy“ bekannt, so kommen auch höhere Geldstrafen oder gar kurze Freiheitsstrafen – mit oder ohne Bewährung – in Betracht.

Neben der eigentlichen „Kriminalstrafe“ kommen natürlich auch Maßnahmen in Bezug auf die Fahrerlaubnis in Betracht. Grundsätzlich ist hier an das Fahrverbot nach § 44 StGB zu denken, in schweren Fällen kann es aber auch zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB kommen.

Was kann man tun?

Grundsätzlich empfehlen wir, bei Konfrontation mit einem Ermittlungsverfahren wegen Nötigung möglichst frühzeitig die Hilfe eines Strafverteidigers in Anspruch zu nehmen. Wir kennen die Besonderheiten und die Verteidigungsansätze. Außerdem verschaffen wir Ihnen Gehör bei den Ermittlungsbehörden und dem Gericht. Da die Nötigung für die staatlichen Stellen ein „Massengeschäft“ ist, werden vorgebrachte Erklärungen oder Entschuldigungen gerne mal nicht ernst genommen oder gar ignoriert, wenn sie nicht mit juristischem Sachverstand und Beistand angebracht werden.

Was macht der Verteidiger?

Nach Beauftragung beantragen wir zunächst Akteneinsicht bei der zuständigen Behörde, um uns einen Überblick über die vorliegenden Beweismittel zu verschaffen. Anhand dieser Informationen erarbeiten wir mit Ihnen gemeinsam die geeignete Verteidigungsstrategie. Oberstes Ziel dabei ist die Vermeidung einer gerichtlichen Hauptverhandlung durch Einstellung des Verfahrens. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, wird die Hauptverhandlung sachgerecht vorbereitet und durchgeführt, um eine mögliche Bestrafung so gering wie möglich zu halten und Ihre Mobilität zu bewahren.

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