Straftaten im Straßenverkehr – der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)

Neben dem Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) gibt es noch zwei weitere Straftatbestände, die gefährliches Verhalten im Straßenverkehr unter Strafe stellen. Hierbei wird im Wesentlichen unterschieden zwischen den Eingriffen von innerhalb des Verkehrsgeschehens (dann handelt es sich um eine Gefährung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB) und den hier als gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr behandelten Eingriffen von außen in den Straßenverkehr. Unter bestimmten Voraussetzungen (§ 315b Abs. 3 StGB) ist die Tat sogar ein Verbrechen, in den meisten Fällen drohen Geldstrafen. Mit unserer Erfahrung kennen wir uns sowohl mit dem Tatbestand als auch mit den Verteidigungsansätzen bestens aus und stehen Ihnen gerne als engagierte Verteidiger zur Seite. Im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung geben wir Ihnen gerne erste Hinweise.

Was wird bestraft?

Bestraft wird nach § 315 Abs. 1 StGB die Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch Zerstörung, Beschädigung oder Beseitigung von Anlagen oder Fahrzeugen, Bereitung von Hindernissen oder Vornahme eines ähnlichen, ebenson gefährlichen Eingriffs. Eine Bestrafung erfolgt jedoch nur dann, wenn durch die Tat Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet wurden.

Die Varianten sind also vielfältig. Zur groben Orientierung seien folgende – sicher auch aus Film und Fernsehen bekannte – Beispiele genannt:

  • Entfernen von Gullydeckeln,
  • Lösen von Radmuttern,
  • Durchschneiden der Bremsschläuche,
  • Wegnahme/Beschädigung von Schildern, Ampeln etc.
  • absichtlicher Auffahrunfall,
  • Steinewerfen auf Kraftfahrzeuge,
  • Schießen auf Kraftfahrzeuge,
  • bewusste Zweckentfremdung eines Fahrzeuges, z.B. gezieltes Zufahren auf eine Person

Die jeweilige Tat muss zudem die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Hiervon spricht man, wenn anderen Verkehrsteilnehmern eine gefahrlose Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr möglich ist. Die konkrete Gefährdung von Leib und Leben oder fremder Sachen von bedeutendem Wert ist dann gegeben, wenn der tatsächliche Schaden eingetreten ist oder es nur noch vom Zufall abhängig war, ob der Schaden eintritt oder nicht. Fremde Sachen „von bedeutendem Wert“ müssen einen Verkehrswert von derzeit mindestens 750,00 € aufweisen.

Welche Strafen drohen?

Um es mit einem der Lieblingssätze des Juristen auszudrücken: es kommt darauf an. Die Vorschrift weist eine Vielzahl möglicher Strafrahmen auf, wobei es maßgeblich darauf ankommt, ob dem Täter hinsichtlich des Tathergangs sowie der Folgen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. So kann der Strafrahmen grundsätzlich bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichen, in den meisten Fällen dürfte es sich jedoch gerade bei Ersttätern um Geldstrafen drehen.

Neben der eigentlichen „Kriminalstrafe“ kommen natürlich auch Maßnahmen in Bezug auf die Fahrerlaubnis in Betracht. Grundsätzlich ist hier an das Fahrverbot nach § 44 StGB zu denken, in schweren Fällen kann es aber auch zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB kommen.

Was kann man tun?

Grundsätzlich empfehlen wir, bei Konfrontation mit einem Ermittlungsverfahren wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr möglichst frühzeitig die Hilfe eines Strafverteidigers in Anspruch zu nehmen. Wir kennen die Besonderheiten und die Verteidigungsansätze. Außerdem verschaffen wir Ihnen Gehör bei den Ermittlungsbehörden und dem Gericht. Grundsätzlich gilt als „goldene Regel“: Keine Angaben zur Sache ohne Verteidiger!

Was macht der Verteidiger?

Nach Beauftragung beantragen wir zunächst Akteneinsicht bei der zuständigen Behörde, um uns einen Überblick über die vorliegenden Beweismittel zu verschaffen. Anhand dieser Informationen erarbeiten wir mit Ihnen gemeinsam die geeignete Verteidigungsstrategie. Oberstes Ziel dabei ist die Vermeidung einer gerichtlichen Hauptverhandlung durch Einstellung des Verfahrens. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, wird die Hauptverhandlung sachgerecht vorbereitet und durchgeführt, um eine mögliche Bestrafung so gering wie möglich zu halten und Ihre Mobilität zu bewahren.

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    Die Kontaktaufnahme ist unverbindlich. Sie gehen kein Risiko ein. Mit Absenden des Formulars entsteht noch kein Mandatsverhältnis. Hierdurch entstehen keine Kosten. Bitte übersenden Sie uns - falls technisch möglich - gerne das aktuellste Schreiben der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts im Anhang. Ihre Daten behandeln wir selbstverständlich vertraulich.

    Die Ersteinschätzung erfolgt in aller Regel binnen eines Werktages. Sollten innerhalb kurzer Zeit Fristen ablaufen - z.B. bei Zustellung eines Strafbefehls -, melden Sie sich bitte unbedingt zusätzlich telefonisch bei uns!

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