Der Straftatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs stellt einige besonders gefährliche Verhaltensweisen im Straßenverkehr unter Strafe. Im Spiegelbild zu § 315b StGB, der insbesondere Eingriffe von außerhalb des Straßenverkehrs bestraft, geht es hier um echtes Fehlverhalten auf der Straße. Die Straftat kann auf viele Arten und Weisen begangen werden, es drohen empfindliche Strafen. Wir kennen uns mit den Feinheiten der Verkehrsstrafverfahren aus und stehen Ihnen mit unserem Wissen zur Seite. Nutzen Sie die kostenlose Ersteinschätzung und erhalten Sie erste Hinweise.
Was wird bestraft?
Der Strafenkatalog des § 315c StGB ist lang. Erforderlich ist in allen Fällen die Gefährdung von „Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert“. Die konkrete Gefährdung von Leib und Leben oder fremder Sachen von bedeutendem Wert ist dann gegeben, wenn der tatsächliche Schaden eingetreten ist oder es nur noch vom Zufall abhängig war, ob der Schaden eintritt oder nicht. Fremde Sachen „von bedeutendem Wert“ müssen einen Verkehrswert von derzeit mindestens 750,00 € aufweisen.
Die Gefährdung muss unmittelbare Folge einer der folgenden „Todsünden“ sein:
- Fahren unter Alkohol oder Drogen
- Fahruntüchtigkeit aufgrund geistiger oder körperlicher Mängel
- Vorfahrt nicht beachten
- falsch überholen oder sonst beim Überholen falsch fahren
- an Fußgängerüberwegen falsch fahren
- an unübersichtlichen Stellen, Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fahren
- an unübersichtlichen Stellen nicht auf der rechten Seite fahren
- auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wenden, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fahren oder dies zumindest versuchen
- haltende oder liegen gebliebene Fahrzeuge nicht ausreichend kenntlich machen
Gerade aufgrund der umfangreichen Anforderungen sind auch die Verteidigungsansätze in diesem Bereich sehr vielfältig. Hier wird von uns stets auf den Einzelfall geachtet und unter Berücksichtigung neuester technischer und juristischer Erkenntnisse eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Verteidigungsstrategie erarbeitet.
Welche Strafen drohen?
Es kommt drauf an. Die Vorschrift weist eine Vielzahl möglicher Strafrahmen auf, wobei es maßgeblich darauf ankommt, ob dem Täter hinsichtlich des Tathergangs sowie der Folgen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. So kann der Strafrahmen grundsätzlich bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reichen, in den meisten Fällen dürfte es sich jedoch gerade bei Ersttätern um Geldstrafen drehen.
Neben der eigentlichen „Kriminalstrafe“ kommen natürlich auch Maßnahmen in Bezug auf die Fahrerlaubnis in Betracht. Grundsätzlich ist hier an das Fahrverbot nach § 44 StGB und die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB zu denken.
Was kann man tun?
Grundsätzlich empfehlen wir, bei Konfrontation mit einem Ermittlungsverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs möglichst frühzeitig die Hilfe eines Strafverteidigers in Anspruch zu nehmen. Wir kennen die Besonderheiten und die Verteidigungsansätze. Außerdem verschaffen wir Ihnen Gehör bei den Ermittlungsbehörden und dem Gericht. Grundsätzlich gilt als „goldene Regel“: Keine Angaben zur Sache ohne Verteidiger!
Was macht der Verteidiger?
Nach Beauftragung beantragen wir zunächst Akteneinsicht bei der zuständigen Behörde, um uns einen Überblick über die vorliegenden Beweismittel zu verschaffen. Anhand dieser Informationen erarbeiten wir mit Ihnen gemeinsam die geeignete Verteidigungsstrategie. Oberstes Ziel dabei ist die Vermeidung einer gerichtlichen Hauptverhandlung durch Einstellung des Verfahrens. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, wird die Hauptverhandlung sachgerecht vorbereitet und durchgeführt, um eine mögliche Bestrafung so gering wie möglich zu halten und Ihre Mobilität zu bewahren.