Kommt bei einem Verkehrsunfall ein Mensch ungewollt ums Leben, stellt dies sowohl für den Verursacher als auch für die Angehörigen des Getöteten wohl die größte denkbare „Bestrafung“ dar. Dennoch wird dies als fahrlässige Tötung auch strafrechtlich verfolgt. In diesem hochsensiblen Bereich ist es wichtig, sich professioneller Hilfe anzunehmen, welche die Last des Strafverfahrens zumindest teilweise abfängt und durch sachliche Betrachtung und Interessenwahrnehmung auf ein sachgerechtes Ergebnis hinwirkt. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht verfüge ich über entsprechende Expertise und nehme mich Ihrer Sache an. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und erhalten Sie erste Hinweise.
Was wird bestraft?
Der Tatbestand des § 222 StGB ist denkbar einfach:
„Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Es ist also einerseits eine fahrlässige Handlung und andererseits ein Taterfolg im Sinne der Tötung einer anderen Person Grundlage der Strafbarkeit.
Die fahrlässige Handlung kann grundsätzlich in jeder Verletzung von Straßenverkehrsregeln liegen. Trägt man also in irgendeiner Weise durch eigenes Fehlverhalten zu einem Verkehrsunfall bei, so handelt man in aller Regel auch fahrlässig. Ausnahmen sind Unfallgeschehen, welche auch von einem sog. „Idealfahrer“ nicht vermeidbar gewesen wären. Diese sind jedoch – anders, als man glauben mag – sehr selten anzutreffen.
Den Taterfolg der Tötung braucht man wohl nicht näher zu erklären. Wichtig wäre es hier, bei Ansatzpunkten für Zweifel darauf zu achten, dass der Taterfolg direkte Folge der Tathandlung sein muss. Dies haben in der Regel Mediziner zu beantworten.
Man kann also kurz zusammen fassen: Bei jedem Verkehrsunfall mit tödlicher Folge kommt eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung in Betracht.
Welche Strafen drohen?
Das Gesetz sieht grundsätzlich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Dieser Strafrahmen ist recht breit gestreut und trägt damit der Spanne möglicher Tathergänge Rechnung. So muss der Tatbestand schließlich vom tragischen Unglücksfall bis zum hochgefährlichen Fahrverhalten mit voraussehbarer Todesfolge alles abdecken. Entsprechend liegt es auch an der Verteidigung, den konkreten Fall zu bewerten und die positiv für den Beschuldigten sprechenden Aspekte eingehend vorzutragen.
Eine tatsächlich anzutretende Haftstrafe stellt bei Verkehrsunfällen tatsächlich eher die Ausnahme dar.
Neben der eigentlichen „Kriminalstrafe“ kommen natürlich auch Maßnahmen in Bezug auf die Fahrerlaubnis in Betracht. Grundsätzlich ist hier an das Fahrverbot nach § 44 StGB zu denken, in schweren Fällen kann es aber auch zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB kommen.
Was kann man tun?
Grundsätzlich empfehlen wir, bei Konfrontation mit einem Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung möglichst frühzeitig die Hilfe eines Strafverteidigers in Anspruch zu nehmen. Wir kennen die Besonderheiten und die Verteidigungsansätze. Außerdem verschaffen wir Ihnen Gehör bei den Ermittlungsbehörden und dem Gericht. Grundsätzlich gilt auch hier: Keine Angaben ohne Verteidiger!
Was macht der Verteidiger?
Nach Beauftragung beantragen wir zunächst Akteneinsicht bei der zuständigen Behörde, um uns einen Überblick über die vorliegenden Beweismittel zu verschaffen. Anhand dieser Informationen erarbeiten wir mit Ihnen gemeinsam die geeignete Verteidigungsstrategie. Oberstes Ziel dabei ist die Vermeidung einer gerichtlichen Hauptverhandlung durch Einstellung des Verfahrens. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, wird die Hauptverhandlung sachgerecht vorbereitet und durchgeführt, um eine mögliche Bestrafung so gering wie möglich zu halten und Ihre Mobilität zu bewahren.