Untersuchungshaft

Bei einer Festnahme oder Verhaftung ist in aller Regel Eile geboten. Der oder Festgenommene steht plötzlich unter sehr großem Druck und kann in dieser Situation viele Fehler machen, die später bereut werden. Aus diesem Grunde stehe ich auch außerhalb meiner Öffnungszeiten unter der

Notfall-Nummer 01590 / 140 34 50

zur Verfügung, um Ihnen oder Ihrem Angehörigen schnellstmöglich Hilfe leisten zu können.

Für einen Betroffenen stellt die Inhaftierung regelmäßig einen Schock dar. Aufgrund dieser Situation ist er erfahrungsgemäß bereit, gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft Angaben zu machen, die er später bereut. Aufgrund dieser ersten Angaben werden regelmäßig die Weichen für das spätere Strafverfahren gestellt. Deshalb ist es notwendig, dem Betroffenen zeitnah anwaltliche Hilfe zu Teil werden zu lassen.

Ich betreue Mandanten, welche in Berlin und Brandenburg inhaftiert sind. Schnellstmöglich und noch am selben Tag werde ich versuchen, Kontakt mit Ihnen oder Ihrem Angehörigen aufzunehmen. Spätestens mit Ablauf des nächsten Tages nach der Verhaftung ist der Betroffene einem Haftrichter vorzuführen. An diesem Termin werde ich teilnehmen und darauf hinwirken, dass ein Haftbefehl nicht erlassen oder zumindest beispielsweise gegen Meldeauflage oder Kaution außer Vollzug gesetzt wird.

Nicht jeder Beschuldigte im Strafverfahren wird in Untersuchungshaft genommen. Vielmehr müssen ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund vorliegen, um tatsächlich verhaftet zu werden. Außerdem muss der Vollzug der Untersuchungshaft verhältnismäßig sein, so dass z.B. ein einfacher Ladendieb nicht verhaftet wird. Ich prüfe daher zunächst, ob tatsächlich ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund vorliegen und ob die Untersuchungshaft verhältnismäßig ist.

Ein dringender Tatverdacht ist gegeben, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen eine große Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer rechtswidrigen und schuldhaften Straftat ist. Es ist daher zu prüfen, ob aufgrund von bestimmten Tatsachen und nicht bloß Vermutungen die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte sich strafbar gemacht hat. Der dringende Tatverdacht ist auch im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens immer wieder zu hinterfragen. Dies bedeutet, dass ein ursprünglich bestehender dringender Tatverdacht im Rahmen der weiteren Ermittlungen wieder entfallen kann.

Allein der dringende Tatverdacht führt noch nicht dazu, dass man verhaftet wird. Vielmehr muss in der Regel noch ein Haftgrund bestehen. Ein Haftgrund liegt vor, wenn festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält, bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr) oder das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde Beweismittel vernichten, verändern, beiseiteschaffen, unterdrücken oder fälschen oder auf Mitbeschuldigte, Zeugen, oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder andere zu solchen Verhalten veranlassen und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunklungsgefahr).

Der häufigste Grund für die Anordnung von Untersuchungshaft ist die Fluchtgefahr. Die Staatsanwaltschaft geht bei Beantragung eines Haftbefehls davon aus, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen will. Diese Annahme kann z. B. darauf gestützt sein, die zu erwartende Höhe der Strafe im Falle eines Urteils, hoch ist. Andere Gründe für die Annahme der Fluchtgefahr sind beispielsweise kein fester Wohnsitz, gute Beziehungen ins Ausland, Vermögen im Ausland oder fehlende persönliche und berufliche Bindungen. Diesen Punkten entgegen stehende Argumente müssen schnellstmöglich mitgeteilt werden, um einen Haftbefehl vermeiden oder wieder beseitigen zu können.

Sollte bereits ein Haftbefehl erlassen sein, steht die vorgeworfene Tat im Haftbefehl. Bei der Verhaftung sollte dem Beschuldigten bereits eine Kopie des Haftbefehls ausgehändigt werden. Darin müssen der Name des Beschuldigten, die Tat, derer er dringend verdächtig ist, der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergeben, notiert sein. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, muss schnellstmöglich ein Anwalt beauftragt werden. Dies muss zweckmäßigerweise von „draußen“ aus erfolgen. Der Beschuldigte hat jetzt leider wenig Möglichkeiten, einen geeigneten Rechtsanwalt auszuwählen.

Wichtig ist: Sie sollten nicht zu viel Zeit verlieren. Wenn der Beschuldigte binnen kurzer Zeit keinen Verteidiger benennt, wird ihm vom Richter ein Verteidiger beigeordnet. Ob Sie diesem jedoch genauso vertrauen können wie einem selbstgewählten und ob dieser die gleiche Motivation an den Tat legen wird, ist zumindest fraglich.

Nach der Verhaftung sollte dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden, jemanden zu benachrichtigen. Vielleicht haben auch Sie durch diesen ersten Schritt von der Verhaftung des Beschuldigten erfahren. Regelmäßig wird der Beschuldigte sodann spätestens am Tag nach der Ergreifung dem zuständigen Gericht vorgeführt.

Unverzüglich nach der Vorführung, spätestens jedoch am nächsten Tag, wird der Angehörige vom Haftrichter vernommen. Der Richter befragt ihn also zum Gegenstand der Beschuldigung. Diese Vernehmung ist eminent wichtig! Die Strafverfolgungsbehörden möchten nämlich weitere Informationen erlangen, die einer späteren Verurteilung dienen sollen. Wenn Angaben zum Tatgeschehen gemacht werden, sollten diese daher unbedingt zuvor mit einem im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalt abgesprochen werden. Nur der Anwalt kann Akteneinsicht nehmen. Ohne vorherige Akteneinsicht kann eine Aussage schwerwiegende Folgen haben.

Der Haftrichter entscheidet nun, ob der Haftbefehl aufrecht erhalten, aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt wird. Vor allem in dieser Vernehmung kann ein erfahrener Rechtsanwalt viel für den Beschuldigten erreichen. Je nach Entscheidung des Richters wird die Untersuchungshaft vollstreckt, d.h. der Beschuldigte bleibt in Haft, oder er wird aus dem Gewahrsam entlassen.

Neben der Teilnahme an der Vernehmung gibt es für den Strafverteidiger unterschiedliche Möglichkeiten, dem Beschuldigten während der Untersuchungshaft zu helfen. Sehr häufig wird der Rechtsanwalt eine sog. mündliche Haftprüfung beantragen. Der Haftrichter muss dann innerhalb von 14 Tagen erneut prüfen, ob die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft noch vorliegen. In der Regel wird der Rechtsanwalt nun Umstände vortragen, die bislang unberücksichtigt geblieben sind. Hierbei helfen regelmäßig Umstände aus dem persönlichen Lebensumfeld wie z. B. stabile soziale Beziehungen, ein fester Arbeitsplatz und gefestigte Wohnverhältnisse. Daneben kann der Rechtsanwalt auch schriftlich Haftbeschwerde erheben. Diese Rechtsschutzmöglichkeit wird er wählen, wenn bereits die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls nicht vorgelegen haben.

Außerdem nehme ich auch Kontakt mit dem zuständigen Staatsanwalt und dem zuständigen Haftrichter auf und erötere mit diesen die Möglichkeit, einen Haftbefehl aufzuheben oder wenigstens außer Vollzug zu setzen. In diesen persönlichen Gesprächen lassen sich häufig bestehende Befürchtungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts aus dem Weg räumen. Neben der juristischen Unterstützung ist es für mich ganz selbstverständlich, einen Verhafteten regelmäßig in der Justizvollzugsanstalt zu besuchen.

Was kann ich selbst tun?

Die Verhaftung ist für jeden Menschen eine äußerst schwierige und psychisch sehr belastende Situation. Es ist daher sehr wichtig, dass Sie Ihrem Angehörigen deutlich machen, dass Sie ihm helfen werden, diese Zeit der U-Haft gemeinsam zu überstehen. Leider wird es für Sie in der ersten Zeit nach der Verhaftung zunächst nicht möglich sein, persönlich Kontakt zu Ihrem Angehörigen herzustellen. Der Kontakt wird also stets über den Rechtsanwalt gehalten. Sie sollten daher einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragen, dem Sie vertrauen und der diese Aufgabe gern für Sie übernimmt. Fragen Sie im Beratungsgespräch gezielt danach!

Nach einiger Zeit können Sie Ihren Angehörigen in der Regel auch persönlich besuchen. Sie müssen dazu eine Erlaubnis beantragen, den sog. Sprechschein, wenn der Beschuldigte einer verfahrenssichernden Anordnung unterliegt.

Der Sprechschein wird vom zuständigen Staatsanwalt bzw. Richter ausgestellt. Sie erhalten ihn in der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft, die für den Beschuldigten zuständig ist. Welche Staatsanwaltschaft zuständig ist, ergibt sich aus dem Aktenzeichen der Strafsache. Wenn Sie das Aktenzeichen nicht kennen, fragen Sie Ihren Rechtsanwalt danach.

Bei persönlicher Vorstellung bei der Staatsanwaltschaft erhalten Sie den Sprechschein in der Regel binnen 1-2 Stunden. Die Besuchszeit ist begrenzt. Der Beschuldigte hat das Recht, zweimal monatlich für je 60 Minuten Besuche zu empfangen. Es dürfen jeweils maximal 3 Personen (einschließlich evtl. Kinder) den Beschuldigten besuchen. Der Besuchstermin ist zuvor telefonisch abzustimmen. Ein Strafverteidiger wird Sie dabei gern unterstützen.

Zwischen der Verhaftung und einem ersten Besuch durch einen Angehörigen liegen in der Regel fünf bis sieben Werktage. Nur ein Rechtsanwalt kann den Beschuldigten zeitnah, also unmittelbar nach der Verhaftung, besuchen und ihm so das sichere Gefühl geben, dass sich professionell um seine Belange gekümmert wird.

Beachten Sie, dass das Gespräch zwischen Ihnen und Ihrem Angehörigen / Bekannten unter Umständen überwacht wird. Das geschieht, wenn der Richter oder Staatsanwalt eine sog. inhaltliche Gesprächsüberwachung angeordnet hat. Sie sollten in diesem Fall mit Ihrem Angehörigen / Bekannten nicht über die Strafsache reden. Auch ist es Ihnen in der Regel nicht gestattet, sich mit ihm in einer Fremdsprache zu unterhalten.

Wo befindet sich mein Angehöriger?

Der Beschuldigte wird zunächst zum nächsten Polizeiabschnitt verbracht. Dort versucht die Polizei unmittelbar, den Beschuldigten zu vernehmen, um sachdienliche Hinweise für eine Überführung zu erlangen. Regelmäßig werden bereits hier die Weichen für das weitere Verfahren gestellt. Daher ist es wichtig, rechtzeitig einen Rechtsanwalt zu beauftragen, damit dieser an der Vernehmung teilnehmen kann.

Geht die Polizei von einem Tatverdacht und Haftgründen aus, wird der Beschuldigte dem Haftrichter vorgeführt, der für den Ergreifungsort zuständig ist.

Falls der Haftrichter einen Haftbefehl verkündet bzw. aufrecht erhält, wird Untersuchungshaft vollstreckt. Wo dies geschieht, hängt in Brandenburg von dem Geschlecht und dem Alter des Beschuldigten sowie vom zuständigen Gericht ab:

Weibliche Gefangene werden stets in der JVA Luckau-Duben untergebracht. Männliche Gefangene bis zum 24. Lebensjahr werden in der JVA Wriezen untergebracht. Ältere männliche Gefangene werden in der JVA Cottbus-Dissenchen untergebracht, wenn das Amtsgericht Frankfurt (Oder), Fürstenwalde, Eisenhüttenstadt, Zossen, Bad Liebenwerda, Cottbus, Lübben, Senftenberg oder Königs Wusterhausen zuständig ist. Eine Unterbringung in der JVA Neuruppin-Wulkow erfolgt bei Zuständigkeit der Amtsgerichte Bad Freienwalde, Bernau, Eberswalde, Strausberg, Neuruppin, Oranienburg, Perleberg, Prenzlau, Zehdenick, Schwedt, Nauen, Potsdam und Rathenow und in der JVA Brandenburg an der Havel bei Zuständigkeit der Amtsgerichte Brandenburg an der Havel und Luckenwalde.

Was kostet der Verteidiger?

Wenn Ihr Angehöriger oder Bekannter verhaftet wurde, hat er einen Anspruch auf einen Rechtsanwalt. Die Strafprozessordnung spricht von „Fällen der notwendigen Verteidigung“. Sollte ein Verhafteter noch keinen Rechtsanwalt haben, wird das Gericht ihm einen sogenannten Pflichtverteidiger beiordnen. Häufig wird angenommen, dass einen Pflichtverteidiger nur bekommt, wer sich selbst keinen Rechtsanwalt leisten kann. Das ist aber falsch. Wenn Ihr Angehöriger verhaftet worden ist, steht ihm unabhängig von seiner finanziellen Situation ein Pflichtverteidiger zu.

Diesen muss Ihr Angehöriger zunächst nicht bezahlen. Im Falle einer späteren Verurteilung wird die Staatskasse aber versuchen, sich dieses Geld als Kosten des Verfahrens von Ihrem Angehörigen zurückzuholen. Wenn Ihr Angehöriger freigesprochen wird, trägt die Staatskasse die Kosten der Verteidigung.

Zu berücksichtigen ist, dass im Falle der notwendigen Verteidigung das Gesetzt zwingend die Mitwirkung eines Verteidigers vorsieht. Sollte der Betroffene keinen Rechtsanwalt benennen, wird das Gericht ihm auch gegen den erklärten Willen einen Verteidiger beiordnen, der das Vertrauen des Gerichts genießt. Dieser „Verteidiger“ wird in der Regel nicht die Interessen seines Mandanten, sondern die Interessen des Gerichts vertreten.

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