Vertretung Geschädigter

Die anwaltliche Tätigkeit im Strafverfahren umfasst nach meinem Verständnis auch den berechtigten Beistand für die Geschädigten einer Straftat. Genau wie der Beschuldigte einen Anspruch darauf hat, von einem Anwalt seines Vertrauens verteidigt zu werden, darf natürlich auch der Geschädigte professionelle Hilfe bei der Durchsetzung seiner Interessen in Anspruch nehmen. Zwar ist grundsätzlich die Staatsanwaltschaft gemeinsam mit den Gerichten für die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zuständig, jedoch sind beide Institutionen grundsätzlich zur Neutralität verpflichtet. Der Anwalt hingegen ist nur den Interessen seiner Mandantschaft verpflichtet und somit auch befugt, Handlungen der Staatsanwaltschaft einer Kontrolle zu unterwerfen.

Für die Geschädigten einer Straftat steht eine Vielzahl rechtlicher Instrumente zur Durchsetzung ihrer Interessen zur Verfügung. Gemeinsam mit Ihnen erörtere ich den in Ihrer Angelegenheit geeignetsten Weg und beschreite diesen gemeinsam mit Ihnen. Niemand steht im Strafverfahren alleine da. Vor allem folgende Verfahrenskonstellationen bearbeite ich:

Strafanzeige / Strafantrag

Gerne unterstütze ich Sie bei der Erstattung einer Strafanzeige oder der Erhebung eines Strafantrages. Dies ist zwar grundsätzlich vollkommen formlos gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft möglich und viele Ermittlungsverfahren werden auch von Amts wegen eingeleitet. Es ist jedoch sehr sachdienlich, wenn bereits der Anfang des Ermittlungsverfahrens durch strukturierten Vortrag ermöglicht wird und die Strafverfolgungsbehörden gleich wissen, in welche Richtung die Ermittlungen zu führen sind.

Manche Delikte wie z.B. die Beleidigung oder der Hausfriedensbruch werden nur dann strafrechtlich verfolgt, wenn der Verletzte oder sonstige Antragsberechtigte einen Strafantrag stellen. Dieser muss innerhalb von drei Monaten ab Bekanntwerden von Tat und Täter gestellt werden, so dass also auch Fristen zu beachten sind. Es ist also sinnvoll, so schnell wie möglich die Beratung eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen, um keine Rechte zu verlieren.

Klageerzwingungsverfahren

Falls es der Staatsanwaltschaft an einem hinreichenden Tatverdacht der Begehung einer bestimmten Straftat durch einen bestimmten Täter fehlt, stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Das Klageerzwingungsverfahren eröffnet die Möglichkeit, diese Entscheidung der Staatsanwaltschaft einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Es kann auf diesem Wege auch die Erhebung der öffentlichen Klage durchgesetzt werden, was schon der Name impliziert.

Das Klageerzwingungsverfahren besteht aus zwei Stufen. Zunächst kann gegenüber der Staatsanwaltschaft Beschwerde gegen die Einstellungsentscheidung, die dem Anzeigeerstatter zuzustellen ist, eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die über der Staatsanwaltschaft verortete Generalstaatsanwaltschaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Einstellungsbescheides einzulegen.

Hilft die Staatsanwaltschaft der Beschwerde nicht ab, so wird nun die Generalstaatsanwaltschaft darüber entscheiden. Wird auch von dort aus nicht abgeholfen, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid, gegen welchen nun auf der zweiten Stufe der Antrag auf gerichtliche Entscheidung statthaft ist.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist innerhalb eines Monats ab Zugang des Ablehnungsbescheides schriftlich beim zuständigen Oberlandesgericht einzureichen. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Aus diesem Grunde kann für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Die formellen Anforderungen an den Antrag sind sehr hoch, so muss dieser im Wesentlichen den Anforderungen einer Anklageschrift genügen. Außerdem muss sich der Antrag mit den Ablehnungsgründen der Staatsanwaltschaft auseinandersetzen.

Das Oberlandesgericht entscheidet dann abschließend entweder auf Verwerfung des Antrages oder auf Erhebung der öffentlichen Klage, die durch die Staatsanwaltschaft ausgeführt werden muss.

Eine Kostenerstattung findet selbst bei erfolgreichem Antrag nur dann statt, wenn sich der Antragsteller der öffentlichen Klage dann auch als Nebenkläger anschließt. Auch hierauf ist zur Vermeidung von Nachteilen zu achten.

Nebenklage

Die Nebenklage stellt eines der Hauptbetätigungsfelder bei der anwaltlichen Vertretung des Verletzten einer Straftat dar. Grundsätzlich ist der Verletzte im Strafverfahren nur Zeuge, da die Verfolgungsaufgaben von der Staatsanwaltschaft übernommen werden. Diese Rolle ist für den Verletzten jedoch oftmals unbefriedigend, da er auf diese Weise keinerlei Einfluss auf das Verfahren gegen den Beschuldigten nehmen kann, während im zivilrechtlichen Bereich der Kläger Verfahrensbeteiligter mit allen Rechten und Pflichten ist. Um diesen Zustand bestmöglich zu beheben, wurde die Nebenklage geschaffen.

Der Nebenkläger tritt in dem Verfahren neben der Staatsanwaltschaft als vollwertiger Verfahrensbeteiligter mit umfangreichen Erklärungs- und Antragsrechten auf. Er kann somit den Ablauf der gerichtlichen Beweisaufnahme maßgeblich beeinflussen.

Voraussetzung für den Anschluss als Nebenkläger ist die Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft. Der Anschluss als Nebenkläger ist gegenüber der Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht zu erklären. Das Gericht entscheidet dann über die Zulässigkeit des Anschlusses des Nebenklägers.

Nach der Zulassung der Nebenklage kann der Verletzte viele Rechte geltend machen. So hat er das Recht, zu allen Fragen genauso angehört zu werden wie die Staatsanwaltschaft, sich gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens zu wehren, Ladungsfristen einzuhalten und in der Hauptverhandlung anwesend zu sein, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, Fragen und Beweisanträge zu stellen, Maßnahmen des Gerichts zu beanstanden und einzelne Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Auch können zu jeder Beweiserhebung Erklärungen abgegeben und am Schluss der Verhandlung ein Plädoyer gehalten werden. Auch kann der Nebenkläger gegen ein aus seiner Sicht unbefriedigendes Urteil Rechtsmittel einlegen, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet.

Die Kosten der Nebenklage hat der Angeklagte zu tragen, wenn er wegen einer nebenklagefähigen Tat verurteilt wird. Bei einer Verfahrenseinstellung gelten differenzierte Regelungen, über die ich im Rahmen der einzelfallbezogenen Beratung gerne aufkläre. Besonders schutzwürdigen Nebenklägern kann auf Antrag ein Rechtsanwalt auf Staatskosten bestellt werden. Anderenfalls gelten die üblichen Regelungen über die Prozesskostenhilfe.

Adhäsionsverfahren

Das Adhäsionsverfahren ermöglicht dem Verletzten einer Straftat, Ansprüche aus dem strafrechtlichen Verhalten abweichend von den üblichen Regeln statt vor einem Zivilgericht direkt im Rahmen des Strafverfahrens geltend zu machen.

Grundsätzlich müssen zivilrechtliche Ansprüche – in Betracht kommen hier vor allem Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche – vor den Zivilabteilungen der Amts- und Landgerichte geltend gemacht werden. Um den Geschädigten einer Straftat schnell an seine Ansprüche kommen zu lassen und die Gerichtsbarkeit von der Führung doppelter Prozesse wegen des gleichen Lebenssachverhalts freizuhalten, wurde diese Möglichkeit geschaffen und zugleich den Strafgerichten zugeordnet.

Der Adhäsionsantrag ist grundsätzlich schriftlich beim Gericht einzureichen, kann aber auch innerhalb der Hauptverhandlung mündlich gestellt werden. Der Antrag hat grundsätzlich den Anforderungen einer Klageschrift zu genügen, aufgrund der Aufklärungspflicht durch das Gericht muss der Antragsteller jedoch keine Beweismittel benennen.

Im Rahmen der Hauptverhandlung hat der Antragsteller zahlreiche Mitwirkungsrechte. So kann er sich anwaltlich vertreten lassen und grundsätzlich auch die gesamte Hauptverhandlung mitverfolgen. Von Letzterem wird jedoch regelmäßig abgeraten, weil darunter der Beweiswert der eigenen (Zeugen-)aussage in der Regel stark leidet. Weiterhin hat der Antragsteller das allen Verfahrensbeteiligten zustehende Frage- und Erklärungsrecht. Auch das wichtige Beweisantragsrecht und das Recht zum Plädoyer steht dem Antragsteller zu.

Die Sachaufklärung über den Adhäsionsantrag erfolgt im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung.

Wird der Angeklagte wegen der Straftat, auf die sich der Adhäsionsantrag bezieht, verurteilt, so wird auch dem Adhäsionsantrag stattgegeben, soweit er begründet ist. In allen anderen Fällen sieht das Gericht von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab, so dass dem Antragsteller der Weg zu den Zivilgerichten offen bleibt. Unter engen Voraussetzungen kann diese Absehensentscheidung mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden, anderenfalls steht kein Rechtsmittel zu. Der Angeklagte kann das Adhäsionsurteil gemeinsam mit dem Strafurteil auf den üblichen Wegen angreifen.

Bei vollem Erfolg des Adhäsionsantrages hat der Angeklagte auch die Kosten und Auslagen des Antragstellers zu tragen. In allen anderen Fällen trifft das Gericht eine eigene Kostenentscheidung. Auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach den üblichen Regeln möglich. Hierzu berate ich Sie gerne im Rahmen der individuellen Beratung über Ihre Ansprüche.

Privatklage

Die Privatklage stellt die seltene Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass nur die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen Klage berufen ist. Bei bestimmten Delikten der kleinen Kriminalität, wie z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung oder Sachbeschädigung erhebt die Staatsanwaltschaft eine Anklage nur dann, wenn sie das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung als gegeben ansieht. Anderenfalls steht dem Geschädigten nur die Privatklage offen, er muss also die Strafverfolgung bildlich gesprochen selbst in die Hand nehmen.

Der Weg der Privatklage beginnt mit der Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft aufgrund fehlenden öffentlichen Interesses. In vielen Fällen muss vor Erhebung der Privatklage ein Sühneversuch durchgeführt werden. Dieser findet in aller Regel vor dem Schiedsmann des Amtsgerichtsbezirks statt. Nur wenn dieser Sühneversuch scheitert, kann die Privatklage erhoben werden.

Im Rahmen des Sühneversuchs wird ein Sühnetermin anberaumt, an welchem der Geschädigte und der Beschuldigte teilzunehmen haben. Erscheint der Beschuldigte nicht oder wird keine Einigung im Sühnetermin erzielt, so gilt der Sühneversuch als gescheitert und es kann die Privatklage erhoben werden.

Die Privatklage ist dann schriftlich beim zuständigen Amtsgericht einzureichen und muss den Anforderungen einer Anklageschrift genügen. Außerdem muss die Bescheinigung über den gescheiterten Sühneversuch beigefügt werden.

Das Gericht prüft diese Voraussetzungen und weist die Privatklage bei deren Fehlen ab. Anderenfalls hat das Gericht das Verfahren entweder wegen geringer Schuld einzustellen oder wie bei einer „normalen“ Anklage das Hauptverfahren zu eröffnen. Es folgt dann der übliche Strafprozess, an deren Ende die Verurteilung des Beklagten ebenso stehen kann wie ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung.

Zu den Einzelheiten des Verfahrens und den voraussichtlich anfallenden Kosten berate ich Sie gerne im Rahmen meiner üblichen Beratungsleistungen.

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