Verteidigung in der Strafvollstreckung

Mit dem rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens ist für viele unprofessionelle Begleiter das Strafverfahren erledigt. Das mag im Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung richtig sein, für den Verurteilten gehen die Unannehmlichkeiten nun jedoch in der Regel erst richtig los. Die ausgesprochene Strafe soll nun auch verbüßt werden, was im Strafvollstreckungsverfahren geschieht. Auch hier ist der engagierte Beistand durch einen strafrechtlich versierten Rechtsanwalt wichtig und entscheidend für die Wahrung der Rechte des Verurteilten. Für mich endet die Verteidigung nicht mit dem Verlassen des Gerichtssaals, sondern ich stehe Ihnen umfassend, also auch nach einer Verurteilung, zur Verfügung.

Vollstreckung von Freiheitsstrafen

Das Ende des gerichtlichen Strafverfahrens stellt zugleich den Beginn des Vollstreckungsverfahrens dar. Am Beginn stellt sich die Frage, ob und wann das Urteil bzw. die Freiheitsstrafe gegen den Verurteilten vollstreckt wird. Jedoch wird nicht nur der Anfang der Strafe, sondern auch das Ende von der Strafvollstreckungsbehörde überwacht. Sofern es sich um eine Freiheitsstrafe handelt, geht es am Ende der Strafvollstreckung um die Frage, ob und wann der verbleibende Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Auch im Strafvollstreckungsverfahren hat der Verurteilte ein Recht auf Beistand durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl, wobei unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Pflichtverteidiger bestellt werden kann. Ein Strafverteidiger kann Akteneinsicht in das Vollstreckungsheft bzw. Bewährungsheft beantragen. Zudem kann es erforderlich sein, dass er Einsicht in die Gefangenenpersonalakte nimmt.

Sitzt der Mandant bereits seit langer Zeit in Untersuchungshaft, kann der Strafverteidiger unter bestimmten Voraussetzungen dafür sorgen, dass der Betroffene bereits mit dem Urteilsspruch auf Bewährung frei kommt. Zudem kann die Vollstreckung der Strafe aus verschiedenen Gründen aufgeschoben werden, so dass der Verurteilte erst zu einem späteren Zeitpunkt seine Strafe antreten muss. Hierfür stellt der Verteidiger einen Antrag auf Strafaufschub. Auch kann der Rechtsanwalt dem Verurteilten dabei helfen, dass er in eine bestimmte Strafanstalt kommt. Darauf muss jedoch schon in der Hauptverhandlung geachtet werden.

Zum Ende des Vollstreckungsverfahrens relevant wird der Antrag des Verteidigers auf Aussetzung der Freiheitsstrafe nach der Hälfte oder zwei Dritteln der Strafe. Auch bei lebenslanger Haft kann die Strafe vorzeitig ausgesetzt werden. Bei der Vollstreckung von Jugendstrafen besteht die Möglichkeit, dass der Verurteilte unter bestimmten Voraussetzungen schon nach sechs Monaten vorzeitig entlassen werden kann. Eine Entlassung auf Bewährung bei Maßregeln der Besserung und Sicherung und bei angeordneter Sicherungsverwahrung ist auch möglich. Weiterhin können Ausländer, die nicht aus der EU stammen, unter bestimmten Umständen vorzeitig entlassen werden. Bei drogenabhängigen Mandanten schließlich hat der Rechtsanwalt die Möglichkeit zu beantragen, dass sich der Verurteilte anstatt des normalen Strafvollzuges in einer JVA einer Drogentherapie unterzieht.

Vollstreckung von Geldstrafen

Auch bei der Vollstreckung von Geldstrafen kann Einfluss genommen werden. Ein Verteidiger kann bei der Vollstreckungsbehörde beispielsweise Ratenzahlung anregen. Dies liegt vor allem in Fällen, in denen der Verurteilte zusätzlich noch Schadensersatz zahlen muss oder schlicht aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dazu in der Lage ist, die Geldstrafe zeitnah zu begleichen, nahe. Schließlich kann die bei Nichtzahlung einer Geldstrafe grundsätzlich zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe z.B. durch Maßnahmen des Projektes „Arbeit statt Strafe“ abgewendet werden, indem die finanzielle Schuld abgearbeitet wird.

Vollstreckung sonstiger Nebenfolgen

Bei der Vollstreckung von Nebenfolgen hat der Verteidiger zudem die Möglichkeit einzuwirken. So kann er z. B. bei einem Fahrverbot bzw. bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis Maßnahmen ergreifen und auf die Aufhebung der Fahrerlaubnissperre hinwirken. Werden neue Tatsachen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass eine weitere Fahrerlaubnissperre nicht mehr nötig ist, kann die Sperre vorzeitig aufgehoben werden. Bei einem verhängten Berufsverbot kann aus Härtegründen auch ein Aufschub oder eine Unterbrechung beantragt werden. Zudem kann ein Antrag auf Aussetzung des Berufs- oder Beschäftigungsverbots zur Bewährung durch den Verteidiger im Rahmen der Strafvollstreckung durchaus Sinn machen.

Es ist stets ratsam, frühzeitig die Beratung durch einen im Strafrecht versierten Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Hierfür stehe ich Ihnen gerne auch kurzfristig zur Verfügung.

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