Verteidigung im Strafvollzug

Im Rahmen meiner umfassenden Beratungs- und Vertretungstätigkeit stehe ich meinen Mandanten selbstverständlich auch nach einem Urteil zur Seite. Bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wird diese zu gegebener Zeit vollstreckt. Die Rechte und Pflichten regelt das Strafvollzugsrecht, in welchem ich meinen Mandanten durch mein Wissen und meine Erfahrung zur Verfügung stehe.

Eine Inhaftierung im Straf- oder Maßregelvollzug stellt für den Betroffenen und seine Angehörigen eine intensive Zeit mit Entbehrungen und Belastungen dar. Das Ziel muss daher sein, die Haftdauer so kurz wie möglich zu halten und so erträglich und sinnvoll wie möglich zu gestalten.

In der Regel werde ich im Falle einer Mandatierung zunächst Einsicht in das Vollstreckungsheft sowie den Vollzugsplan beantragen. Manchmal kann auch die Einsicht in die Gefangenenpersonalakte sinnvoll sein. Bei Terminen und Anhörungen bei der Anstaltsleitung oder der Strafvollstreckungskammer begleite ich Sie und bereite diese Termine gemeinsam mit Ihnen vor.

Nicht nur für die Inhaftierten stellt die Freiheitsstrafe eine große Belastung dar. Auch Angehörige und Freunde leiden unter der Situation. Das gilt umso mehr, wenn die Inhaftierten in einer weit entfernten JVA untergebracht sind und Besuche nicht so oft möglich und mit langen Fahrtzeiten verbunden sind. Ich kann hier auch die Verlegung in eine andere Anstalt beantragen und wenn nötig auch gerichtlich durchsetzen.

Gerade bei Straffälligen mit einer Suchtmittelabhängigkeit manifestiert sich die Sinnlosigkeit der Freiheitsstrafe. Anstatt sich um das eigentliche Problem, die Drogensucht zu kümmern, werden die Betroffenen einfach auf Zeit weggesperrt. Das Problem des suchtgesteuerten Handelns wird dadurch nicht gelöst. Es ist daher wichtig, verurteilten Straftätern mit Drogenproblemen anstelle einer Haftstrafe eine Drogentherapie zu ermöglichen, die auch zur Resozialisierung erheblich beiträgt.

Der Straf- bzw. Maßregelvollzug beginnt in der Regel mit der Behandlungsuntersuchung, an deren Ende der erste Vollzugsplan steht. In dem Vollzugsplan sollen die Ziele der Behandlung im Strafvollzug sowie die Maßnahmen, mit denen diese erreicht werden können, festgehalten werden. Dem Vollzugsplan kommt sowohl für den Gefangenen als auch für die JVA eine Orientierungsfunktion zu. Der Vollzugsplan regelt daneben auch die Form der Unterbringung und die Frage der Zulassung zu Vollzugslockerungen. Insbesondere dem ersten Vollzugsplan kommt eine entscheidende Bedeutung zu, so dass hier eine anwaltliche Beratung und Vertretung angezeigt ist.

Im Laufe der Haftzeit spielen vor allem Vollzugslockerungen eine große Rolle dabei, die Haft so erträglich und so sinnvoll wie möglich zu gestalten. Das Leben im Vollzug ist geprägt von unzähligen Ge- und Verboten, die nicht immer nachvollziehbar sind. Dies betrifft z.B. Therapieangebote, Besuchsregeln, Gelder der Gefangenen, Kommunikationsmöglichkeiten, Disziplinarmaßnahmen und vieles Weitere.

Für die Erreichung von Strafverkürzung und Lockerungen zugunsten des Inhaftierten ist es zumeist von Vorteil, wenn der Rechtsanwalt in regelmäßigem und gutem Kontakt zu den für den inhaftierten Mandanten innerhalb der jeweiligen Vollzugsanstalt zuständigen Mitarbeitern des Sozialdienstes steht. Denn so erreicht er häufig, dass die Mitarbeiter des Sozialdienstes dem Mandanten aufmerksamer und vor allem von vornherein positiver begegnen. Dies wiederum ist insoweit wesentlich, als die für den Mandanten zuständigen Mitarbeiter des Sozialen Dienstes innerhalb der JVA letztendlich die Stellungnahme der JVA über den Mandanten verfassen. Die Strafvollstreckungskammern fordern regelmäßig bei der jeweiligen JVA entsprechende Stellungnahmen über das Verhalten des Mandanten im Strafvollzug an, um darauf ihre Entscheidungen zu stützen, was deren große Wichtigkeit hervorstellt.

Es kann zunächst die Unterbringung im offenen Vollzug beantragt werden. Gleiches gilt, wenn der Inhaftierte einer Beschäftigung außerhalb der Justizvollzugsanstalt unter Aufsicht oder ohne Aufsicht nachgehen will. Damit einher geht in entsprechenden Fällen auch die Beantragung der Aussetzung eines Berufs- oder Beschäftigungsverbots nach § 70 a StGB.

Weiter kann ich beantragen, dass der Inhaftierte die Anstalt nach zu bestimmten Tageszeiten mit oder ohne Aufsicht verlassen darf. Außerdem ist im Rahmen des Hafturlaubs eine Beurlaubung bis zu 21 Tage im Jahr möglich.

Für Inhaftierte ist zudem die Gewährung von Gegenständen wie Zeitschriften, Zeitungen, Radio und Fernsehen wichtig.

Hinsichtlich aller Vollzugslockerungen ist bei Ablehnung durch die JVA die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung sowie eine einstweilige Anordnung durch die Strafvollstreckungskammer des zuständigen Gerichts möglich.

Das größte Ziel während der Haftzeit ist deren möglichst frühzeitige Beendigung. Zwar besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit der Aussetzung der Freiheitsstrafe nach Verbüßung der Hälfte der Haftzeit. Meist ist jedoch die Gewährung der Aussetzung der Freiheitsstrafe nach zwei Dritteln der der verhängten Strafe das realistische Ziel. Entscheidend hierfür sind die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind. Oft bilden Sachverständigengutachten die Grundlage der Bewertung durch das Gericht.

Auch bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist eine Aussetzung zur Bewährung möglich, ebenso bei einer Sicherungsverwahrung. Im Jugendstrafvollzug ist die Aussetzung der Vollstreckung einer Jugendstrafe zur Bewährung ebenfalls und unter erleichterten Voraussetzungen möglich.

Auch die Entlassung aus der Haft will hinreichend vorbereitet sein, da diese bei aller Freude über die zurück erlangte Freiheit eine große Umstellung und daher auch Belastung darstellen kann. Auf der Basis des Vollzugsplans und seiner Fortschreibungen ist auf hinreichende Entlassungsvorbereitung und Entlassungsbeihilfen hinzuwirken.

 

x Logo: Shield Security
Diese Website wird geschützt von
Shield Security