Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort („Unfallflucht“) stellt eine der am häufigsten verfolgten und geahndeten Verkehrsstraftaten dar. Oftmals sind es bislang strafrechtlich völlig unbescholtene Bürger, die durch diesen Tatbestand erstmals in die Mühlen der Strafjustiz geraten und damit überfordert sind. Dies und die teils erheblichen Rechtsfolgen sind Grund genug dafür, die Verteidigung in solchen Fällen qualifizierten und erfahrenen Strafverteidigern anzuvertrauen. Wir kennen die Besonderheiten und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Was wird bestraft?
Sanktioniert wird die Verletzung gewisser Verhaltenspflichten, die ein Unfallbeteiligter – unabhängig davon, ob er „Schuld am Unfall ist“ – nach einem Verkehrsunfall einzuhalten hat.
Der Unfallbeteiligte muss grundsätzlich nach einem Unfall die Feststellung
- seiner Person,
- seines Fahrzeuges und
- der Art seiner Beteiligung
- durch seine Anwesenheit und
- durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist
ermöglichen oder eine angemessene Zeit warten, ohne dass jemand bereit war, diese Feststellungen zu treffen. Selbst dann müssen die Angaben unverzüglich gegenüber dem Berechtigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle nachgeholt werden.
Welche Strafen drohen?
Das Gesetz sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Bei Ersttätern beträgt die Strafe in aller Regel Geldstrafe in Höhe von 20 – 40 Tagessätzen, also etwa eines Monatsgehalts.
Hinzu kommt jedoch noch die mögliche Ahndung mit einem Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis! Für letzteres muss ein „erheblicher Sachschaden“ oder ein Personenschaden vorliegen und dem Flüchtenden muss dies bewusst gewesen sein. Ein erheblicher Sachschaden wird derzeit bei einem Schadensbetrag von etwa 1.300 € bis 1.500 € angenommen. Schließlich droht auch die Eintragung von Punkten in das Fahreignungsregister in Flensburg.
Nicht zu verachten ist auch der zumeist als Strafe empfundene Aspekt, dass im Falle einer Unfallflucht der Kasko-Versicherungsschutz ganz oder teilweise entfallen kann und die eigene Haftpflichtversicherung berechtigt ist, bis zu 5.000 € an Regress zu fordern, wenn sie Schadensersatzbeträge an den Unfallgegner auszahlen muss.
Was kann man tun?
Grundsätzlich empfehlen wir, bei Konfrontation mit einem Ermittlungsverfahren wegen Unfallflucht möglichst frühzeitig die Hilfe eines Strafverteidigers in Anspruch zu nehmen. Wir kennen die Besonderheiten und die Verteidigungsansätze. Außerdem verschaffen wir Ihnen Gehör bei den Ermittlungsbehörden und dem Gericht. Da die Unfallflucht für die staatlichen Stellen ein „Massengeschäft“ ist, werden vorgebrachte Entschuldigungen gerne mal nicht ernst genommen oder gar ignoriert, wenn sie nicht mit juristischem Sachverstand und Beistand angebracht werden.
Was macht der Verteidiger?
Nach Beauftragung beantragen wir zunächst Akteneinsicht bei der zuständigen Behörde, um uns einen Überblick über die vorliegenden Beweismittel zu verschaffen. Anhand dieser Informationen erarbeiten wir mit Ihnen gemeinsam die geeignete Verteidigungsstrategie. Oberstes Ziel dabei ist die Vermeidung einer gerichtlichen Hauptverhandlung durch Einstellung des Verfahrens. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, wird die Hauptverhandlung sachgerecht vorbereitet und durchgeführt, um eine mögliche Bestrafung so gering wie möglich zu halten und Ihre Mobilität zu bewahren.