Hinweise zum Ermittlungsverfahren

Das von Polizei und Staatsanwaltschaft geführte Ermittlungsverfahren stellt den ersten Abschnitt eines Strafverfahrens dar. Bereits hier ist eine anwaltliche Vertretung eminent wichtig, da im Ermittlungsverfahren viele Weichen auf dem Weg zu einer möglichen Bestrafung gestellt werden. Die strafrechtlichen Ermittlungen werden nämlich bereits mit dem Ziel geführt, zu prüfen, ob eine öffentliche Klage gegen einen Beschuldigten erhoben werden muss. Das Ermittlungsverfahren hat somit insbesondere die Aufgabe, zu ermitteln, ob durch eine bestimmte Person eine konkrete Straftat begangen worden ist.

Als Beschuldigter erfahren Sie von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens meist durch eine Vorladung zur Polizei oder eine Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme. Sie können natürlich auch auf „frischer Tat“ ertappt und festgenommen werden.

Die Staatsanwaltschaft hat einen bestimmten Sachverhalt zu erforschen, sobald sie von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erlangt hat. Ein Ermittlungsverfahren wird somit eingeleitet, sobald der Verdacht besteht, dass eine Straftat begangen worden ist. Der Verdacht kann sich auf eine Strafanzeige oder auch auf eigene Wahrnehmungen der Strafverfolgungsbehörden stützen.

Die Staatsanwaltschaft leitet die Ermittlungen. Sie ist die „Herrin des Ermittlungsverfahrens“. Die Staatsanwaltschaft bestimmt insbesondere, ob Ermittlungen aufgenommen werden, ob ein Tatverdächtiger als Beschuldigter vorgeladen wird, welche Beweisermittlungen vorgenommen werden und am Ende des Ermittlungsverfahrens, ob öffentliche Klage erhoben wird. Soweit jedenfalls die Theorie. In der Praxis unterscheidet sich die Aufgabe der Staatsanwaltschaft erheblich von diesen theoretischen Anforderungen. Tatsächlich werden Ermittlungen meistens zunächst eigenständig durch die Polizei geführt, ohne dass die Staatsanwaltschaft hiervon überhaupt Kenntnis hat. Erst wenn die Polizei denkt, dass die Ermittlungen abgeschlossen sind, wird die Ermittlungsakte mit allen angesammelten Unterlagen der Staatsanwaltschaft zur weiteren Entscheidung vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft überprüft dann nur noch nachträglich, ob das Vorgehen und die Auswertung der Polizei rechtmäßig und sachlich zutreffend ist. Nur bei ganz schwer wiegenden oder umfangreichen Vorwürfen wie z.B. bei Tötungsdelikten wird die Staatsanwaltschaft bereits frühzeitig das Ermittlungsverfahren leiten. Einzelne Ermittlungsmethoden müssen durch die Staatsanwaltschaft oder vom Ermittlungsrichter angeordnet werden. Auch hier übernimmt die Staatsanwaltschaft meist frühzeitig das Ruder. Ganz typisches Beispiel ist hier der Erlass eines Untersuchungshaftbefehls oder die Durchführung körperlicher Untersuchungen, wobei bei Letzterem die Zuständigkeit auch immer weiter auf die Polizei verschoben wird.

Ist man erstmals Beschuldigter in einem Strafverfahren, geht man oft noch von der Polizei als „Freund und Helfer“ aus. Diese Einschätzung ist jedoch regelmäßig falsch und geradezu fatal. Dem Beschuldigten soll in einem Strafverfahren durch die Polizei nicht geholfen werden, sondern die Polizei betreibt Aufklärungsarbeit um jeden Preis und nicht selten mit dem Ziel, vor allem belastende Umstände für den Betroffenen festzustellen. Deshalb: schon mit der Vorladung zum Anwalt! Der Verteidiger sollte ab diesem Zeitpunkt die Kommunikation mit der Polizei übernehmen. Grundsätzlich gilt, dass man sich nicht ohne Kenntnis über den Ermittlungsstand zur Sache äußern sollte. Nur so lässt sich verhindern, dass unnötig belastende Aussagen durch den Beschuldigten selbst in die Ermittlungsakte gelangen. Von diesen Aussagen wieder weg zu kommen, ist zumeist sehr schwierig, wenn nicht gar unmöglich. Gleiches gilt natürlich, wenn man aufgrund anderer Ermittlungsmaßnahmen Kenntnis davon erlangt, dass man als Beschuldigter geführt wird. Typische Maßnahmen der Polizei sind hier die Festnahme oder die Hausdurchsuchung.

Wenn Sie von der Polizei als Beschuldigter kontaktiert werden, heißt das, dass die Polizei aktuell davon ausgeht, dass Sie eine Straftat begangen haben. Es ist wie bereits ausgeführt dringend davon abzuraten, der Vorladung nachzukommen oder ein Anhörungsschreiben schriftlich zu beantworten. Vielmehr sollten Sie sich kurzfristig an einen im Strafrecht versierten Anwalt wenden. Der Verteidiger wird zunächst Akteneinsicht nehmen. Die Akteneinsicht ist notwendig, damit man beurteilen kann, auf welchem Kenntnisstand die Polizei sich aktuell befindet und ob bereits Verfahrensfehler aufgetreten sind.

Ohne die Akteneinsicht hat die Polizei einen Wissensvorsprung, den auch der beste Strafverteidiger nicht ausgleichen kann. Erst durch die Einsicht in die Ermittlungsakte und Auswertung des Beweisergebnisses kann beurteilt werden, wie in der Zukunft weiter zu verfahren sein wird. Die Aufgabe eines Anwaltes besteht nicht darin, Ihre Unschuld zu belegen. Vielmehr muss die Staatsanwaltschaft Ihre Schuld beweisen. Dieses bietet dem Verteidiger häufig verschiedenste Möglichkeiten. Wichtig ist: nur der Verteidiger ist dazu verpflichtet, ausschließlich Ihre Interessen wahrzunehmen. Damit ist nur der Verteidiger der professionelle Beistand, der an Ihrer Seite steht.

Sobald die Staatsanwaltschaft meint, dass alle notwendigen Ermittlungen durchgeführt worden sind, hat sie mehrere Möglichkeiten. Zunächst kann die Staatanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einstellen. Hierzu zählen insbesondere der fehlende Tatnachweis, Geringfügigkeit, Beseitigung des Strafbedürfnisses durch Erfüllung bestimmter Auflagen sowie die Verurteilung in anderer Sache, neben der das hiesige Verfahren nicht ins Gewicht fällt. Sollte eine Einstellung nicht Betracht kommen, prüft die Staatsanwaltschaft, Anklage zu erheben ist. Ein hinreichender Tatverdacht ist gegeben, wenn bei vorläufiger Tatbewertung die Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich („mindestens 51 Prozent“) ist. Hierbei hat die Staatsanwaltschaft jedoch einen weiten Ermessenspielraum. Sollte durch die Staatsanwaltschaft der hinreichende Tatverdacht bejaht werden, wird sie die Straftat beim zuständigen Gericht anklagen.

In diesem Verfahrensstadium wird der Verteidiger bei der Staatsanwaltschaft auf gegen eine Anklageerhebung sprechende Umstände hinweisen. Gibt das Beweismaterial dies nicht her, wird der Verteidiger gegenüber der Staatsanwaltschaft anregen, das Verfahren dennoch einzustellen. Sehr häufig kommt eine Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit oder nach Erfüllung von Auflagen in Betracht. Die Vermeidung der Anklageschrift ist das höchste Ziel einer jeden Verteidigung, da so auch eine öffentliche und belastende Hauptverhandlung erspart werden kann.

Die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung einer Straftat absehen, soweit sich der Vorwurf auf ein Vergehen bezieht, eine unterstellte Schuld als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Die Schuld ist – hypothetisch – als gering einzustufen, wenn sie bei einem Vergleich mit Vergehen gleicher Art erheblich unter dem Durchschnitt liegt. Bei der Bestimmung der vermeintlichen Schuld werden insbesondere das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Tatausführung, die Auswirkungen der Tat und die Verfahrensdauer berücksichtigt. Wichtig ist, dass durch die Bestimmung einer vermeintlichen Schuld keine Verurteilung erfolgt. Bei einer Einstellung wegen Geringfügigkeit gilt man weiterhin als unschuldig und es erfolgt kein Eintrag im Bundeszentralregister oder ein Führungszeugnis.

Trotz geringer Schuld kommt eine Einstellung nicht in Betracht, wenn ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Ein öffentliches Interesse kann sich insbesondere aus dem Interesse der Allgemeinheit an Aufklärung und aus der Stellung des Verletzten im öffentlichen Leben ergeben. Bei den Begriffen der „geringen Schuld“ und des „öffentlichen Interesses“ handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Verteidiger mit Leben füllen und gegenüber der Staatsanwaltschaft zeigen kann, dass nur eine geringe Schuld vorliegt und die weitere Verfolgung der Straftat nicht im öffentlichen Interesse liegt.

Wenn Sie als Beschuldigter in einem Strafverfahren geführt werden, sollten Sie sich daher zeitnah an einen Strafverteidiger wenden. Ohne die Beteiligung eines Strafverteidigers ist das Kräfteverhältnis zwischen dem Beschuldigten und den Strafverfolgungsbehörden nicht ausgeglichen. Durch die Beteiligung eines Strafverteidigers wird die prozessuale Stellung des Beschuldigten wesentlich gestärkt.

x Logo: Shield Security
Diese Website wird geschützt von
Shield Security