Im Studium der große Interessenschwerpunkt, heute glücklicherweise einer meiner strafrechtlichen Tätigkeitsschwerpunkte – das Jugendstrafrecht. Das Jugendstrafrecht beinhaltet viele Abweichungen vom Erwachsenenstrafrecht. Daher sollte ein mit dem Jugendstrafrecht vertrauter Rechtsanwalt mit der Verteidigung in Jugendstrafsachen beauftragt werden.
Bei dem Jugendstrafrecht handelt es sich um eine strafrechtliche Sondermaterie, die jedoch nicht die Strafbarkeit bestimmter Handlungen bestimmt. Es gibt keine „Spezialstraftaten“ für Jugendliche. Vielmehr ist im Jugendstrafrecht geregelt, wie ein Strafverfahren gegen einen Jugendlichen läuft und wie ein Jugendlicher bestraft werden kann. Das Jugendstrafrecht ist im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Begehung von Straftaten durch Jugendliche als Zeichen der eigenen Evolution stark verbreitet ist. In vielen Fällen handelt es sich um sporadische Entgleisungen, die durch ein gezieltes Eingreifen von Eltern, Schule oder aber erforderlichenfalls auch durch Gerichte in Zukunft verhindert werden können. Daher haben sich Entscheidungen im Jugendstrafrecht ausnahmslos am Erziehungsgedanken zu orientieren, während im Erwachsenenstrafecht der Gedanke der Sanktionierung kriminellen Verhaltens im Vordergrund steht.
Das Jugendstrafrecht ist auf Jugendliche im Alter von 14 bis unter 18 Jahren und unter Umständen auf Heranwachsende mit einem Alter zwischen 18 und unter 21 Jahren anwendbar. Ein Kind unter 14 Jahren ist strafunmündig und kann deshalb nicht bestraft werden. Auf Erwachsene ab 21 Jahren ist das Erwachsenenstrafrecht anzuwenden.
In Bezug auf Jugendliche muss durch das über die Ahnung der Tat befindende Gericht immer positiv festgestellt werden, ob der Beschuldigte aufgrund seiner persönlichen Entwicklung reif genug dazu ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht auch zu handeln. Schon dies ist von der Verteidigung zu prüfen und ggf. einzuwenden. Sollte die Verantwortlichkeit festgestellt worden sein, sieht das Jugendstrafrecht zahlreiche Möglichkeiten für den Verteidiger vor, aktiv auf den Verfahrensablauf einzuwirken. Nochmals: es kommt ausschließlich darauf an, die für die weitere Erziehung des Jugendlichen passendste Sanktion zu ermitteln. Auf die Schwere der begangenen Tat kommt es dabei nur mittelbar an.
Das Jugendstrafrecht sieht im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht eine weitaus größere Zahl an Möglichkeiten der Einstellung des Verfahrens vor. Ein gegen einen jugendlichen Beschuldigten geführtes Verfahren kann ohne Beteiligung des Gerichts bereits durch die Staatsanwaltschaft eingestellt werden, wenn erzieherische Maßnahmen durchgeführt worden sind. Dies ist zumeist bei erstmaliger Auffälligkeit des Jugendlichen der Fall. Hier besteht bereits viel Handlungsspielraum, welchen der versierte Rechtsanwalt zu nutzen weiß. Der Verteidiger wird daher als Erstes versuchen, erzieherische Maßnahmen einzuleiten, nach deren Durchführung die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen kann. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs, die freiwillige Ableistung von gemeinnützigen Arbeitsstunden oder die Teilnahme an bestimmten Seminaren, wie z.B. einem Anti-Gewalt-Kurs. Die Möglichkeiten sind hier jedoch nahezu unaufzählbar, es kommt darauf an, die unterstellte Tat und die weitere Entwicklung des Jugendlichen in den Blick zu nehmen. Manchmal kann auch ein ernstes Gespräch ausreichend sein.
Da diese Maßnahmen zum Teil sehr zeitaufwendig sein können, empfiehlt es sich wie eigentlich immer, frühzeitig Kontakt mit dem Verteidiger aufzunehmen.
Auch wenn eine Einstellung des Verfahrens nicht mehr als realistisch erscheint, weil z.B. bereits mehrere Auffälligkeiten bekannt sind oder wegen der vorgeworfene Verstoß außerordentlich schwer wiegt, sieht das Jugendstrafrecht im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht verschiedene Sanktionsmöglichkeiten vor. Als Verteidiger im Jugendstrafrecht ermittle ich auch hier eine sachgerechte Sanktion, welche sich ausschließlich am Erziehungsgedanken orientiert. Auch hier sind die Handlungsmöglichkeiten des Jugendrichters nahezu unausschöpflich.
Auch im Jugendstrafrecht kann der Beschuldigte – in sicher sehr exponierten Fällen – in Untersuchungshaft genommen werden. Diese darf aber nur dann verhängt und vor allem vollstreckt werden, wenn das Ziel der Untersuchungshaft nicht durch andere geeignete Maßnahmen erreicht werden kann. In Brandenburg gibt es z.B. spezielle Einrichtungen zur Untersuchungshaftvermeidung. Da Jugendliche die Untersuchungshaft als besonders bedrohlich ansehen, unternimmt der Verteidiger im Jugendstrafrecht alles, um so schnell wie möglich eine Aufhebung des Haftbefehls zu erreichen.
Auf Heranwachsende ist das Jugendstrafrecht nur eingeschränkt anwendbar. Insbesondere die im Vergleich mit dem Erwachsenenstrafrecht milderen Sanktionen kommen nur unter sehr engen Voraussetzungen zur Anwendung. Hierfür ist der Beschuldigte aufgrund seiner Entwicklung einem Jugendlichen gleichzustellen oder es muss sich um eine typische Jugendverfehlung handeln. Um dem Heranwachsenden das umfassendere Instrument des Jugendstrafrechts zukommen lassen zu können, ist durch den Verteidiger im Jugendstrafrecht entsprechend bei Gericht vorzutragen, um die entsprechende Bewertung zu erzielen. Auch deshalb ist zu empfehlen, frühzeitig einen Verteidiger im Jugendstrafrecht zu beauftragen.
Im Jugendstrafrecht haben die Eltern als Erziehungsberechtigte eine besondere Stellung. Das Jugendgerichtsgesetz, in welchem das Jugendstrafverfahren geregelt ist, gewährt den Erziehungsberechtigten des Beschuldigten neben dessen Rechten auch eigene Rechte, die so weit wie möglich auch wahrgenommen werden sollten:
Der Erziehungsberechtigte hat ein Anwesenheitsrecht bei Vernehmungen seines Kindes. Er ist berechtigt, Fragen und Anträge zu stellen. Zum Abschluss einer Hauptverhandlung beim Jugendrichter oder dem Jugendschöffengericht muss dem Erziehungsberechtigten neben dem Jugendlichen das letzte Wort erteilt werden – wobei allerdings dem Jugendlichen das „allerletzte Wort“ zusteht. Der Jugendliche hat das Recht, vor jeder Vernehmung Rücksprache mit seinen Eltern zu halten. Der Erziehungsberechtigte hat neben dem Jugendlichen das Recht, einen eigenen Anwalt zu wählen. Soweit eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verteidiger des Jugendlichen gewährleistet ist, sollte dies jedoch nicht zwingend erforderlich sein. Letztlich hat der Erziehungsberechtigte die Möglichkeit, selbständig und unabhängig vom Jugendlichen ein Rechtsmittel, also eine Berufung oder Revision gegen ein Urteil vor dem Jugendgericht einzulegen.